Anweisungen zum Erhalt von Aufenthaltstitel für Eigentümer in Griechenland

Das Gesetzbuch über Einwanderung und soziale Integration (Gesetz Nr. 4251/2014, Amtsblatt 80 A) enthält Bestimmungen zur Erleichterung des Aufenthalts von Investoren aus Drittländern, deren Investitionen als strategisch eingestuft werden, durch Bestimmungen zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer für Vertreter von Investitionsgruppen und deren Partner.

Außerdem können Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Drittlandes und ihre Familienangehörigen, die in Griechenland Immobilien im Wert von mehr als 250.000 Euro erworben haben, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Im Einzelnen: 


1. Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für einen Investor1.  Auf Beschluss des Generalsekretärs der dezentralisierten Verwaltung wird Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt, sofern:

  • a) er rechtmäßig mit einem beliebigen Einreisevisum in das Land eingereist ist oder sich rechtmäßig in dem Land aufhält, auch wenn der Aufenthaltstitel, den er besitzt, eine Änderung des Aufenthaltszwecks nicht zulässt. ***Antragstellung durch Bevollmächtigte, ohne Verpflichtung zur vorherigen Einreise ins Land: Nicht-EU-Bürger, die in eine der drei Optionen des Programms „Greek Golden Visa“ investiert haben, können eine Aufenthaltsgenehmigung durch Bevollmächtigte beantragen, ohne die Verpflichtung, vorher nach Griechenland gereist zu sein. Die Vollmacht für die Ernennung des Bevollmächtigten muss vor einer griechischen konsularischen Vertretung bestätigt werden. Die Nicht-EU-Bürger müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Datum des Eingangs der Validierung des Antrags nach Griechenland einreisen, um ihre biometrischen Daten zu übermitteln. ***
  • b) er über Immobilien in Griechenland verfügt, die sich in seinem vollständigen Eigentum und Besitz befinden. Bei ungeteiltem Miteigentum an einer Immobilie im Wert von 250.000 Euro wird das Wohnrecht nur gewährt, wenn die Miteigentümer Ehegatten mit ungeteiltem Anteil an der Immobilie sind. In allen anderen Fällen von Miteigentum wird das Aufenthaltsrecht nur gewährt, wenn der Wert des Anteils jedes Miteigentümers 250.000 EUR beträgt.
  • c) er ist über eine juristische Person mit Sitz in Griechenland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, deren Anteile er/sie vollständig hält, vollständiger Eigentümer und Besitzer von Immobilien in Griechenland.
  • d) er einen Lizenzvertrag mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren für die Beherbergung in Hotels oder möblierten Beherbergungsbetrieben in komplexen touristischen Einheiten gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 4002/2011 (Amtsblatt N. A 180) abgeschlossen hat.
  • e) er einen Timesharing-Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen de Gesetzes 1652/1986 „Timesharing-Verträge und damit zusammenhängende Angelegenheiten“ (Amtsblatt A‘ 167), in der geltenden Fassung abgeschlossen hat.

2. Der Mindestwert der Immobilie sowie der gesamte vertragliche Mietzins für die Vermietung von Hotelunterkünften oder Ferienwohnungen gemäß diesem Artikel wird auf zweihundertfünfzigtausend (250.000) Euro festgesetzt und muss zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in voller Höhe gezahlt werden.

„Die Zahlung des Preises erfolgt entweder durch einen Verrechnungsscheck auf ein Konto des Begünstigten bei einem in Griechenland tätigen Kreditinstitut oder durch Überweisung im Sinne des Gesetzes 4537/018, Nr. 24 (Amtsblatt Nr. 1 84) auf ein Zahlungskonto des Begünstigten, das von einem in Griechenland tätigen Zahlungsdienstleister im Sinne des Gesetzes 4537/2018, Nr. 4, Absatz 11, eingerichtet wurde“. 

Durch gemeinsamen Beschluss des Finanz- und des Innenministers kann der Betrag der oben genannten Immobilien angepasst werden und wird auf der Grundlage des in den Verträgen oder Mietverträgen ausgewiesenen Immobilienwerts berechnet.

3. Bürger aus Drittländern, die Immobilien besitzen, haben die Möglichkeit, diese zu vermieten.

4. Der oben genannte Bürger aus einem Drittland kann von seinen Familienangehörigen begleitet werden, denen auf Antrag ein individueller Aufenthaltstitel erteilt wird, der zeitgleich mit dem Aufenthaltstitel des Investors, abläuft.

Familienangehörige sind definiert als:

  • (a) Ehegatten
  • (b) der andere Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem der Bürger aus einem Drittland in Griechenland eine eingetragene Partnerschaft geschlossen hat,  
  • (c) die unverheirateten gemeinsamen Kinder der Ehegatten unter 21 Jahren,
  • (d) die unverheirateten Kinder des Investors oder eines der Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dem Unterhaltspflichtigen das Sorgerecht für die Kinder des Investors und für die Kinder des anderen Ehegatten oder Lebenspartners unter 21 Jahren gesetzlich gegeben wurde, 
  • (d) die Verwandten in aufsteigender Linie der Ehegatten oder Lebenspartner.

5. Die vorgenannte Genehmigung kann jedes Mal um den gleichen Zeitraum verlängert werden, sofern die Immobilie im Eigentum und Besitz des Bürgers aus einem Drittland verbleibt oder die Verträge nach Absatz 1 dieses Artikels in Kraft bleiben und die anderen gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Zeiten der Abwesenheit vom Land stellen kein Hindernis für die Verlängerung des Aufenthaltstitels dar.
„Die Weiterveräußerung einer Immobilie während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels an einen anderen Drittstaatsangehörigen berechtigt den neuen Erwerber zum Erhalt eines Aufenthaltstitels bei gleichzeitigem Widerruf des Aufenthaltstitels des Verkäufers“.

6. Die gemäß den Absätzen 1 und 4 ausgestellten Aufenthaltstitel begründen kein Recht auf Zugang zu irgendeiner Form von Arbeit.

Dauer: 5 Jahre

BELEGDOKUMENTE

1. Fotokopie eines gültigen Reisepasses oder eines von Griechenland anerkannten Reisedokuments.
2. Einreisevisum (C oder D oder Einreisestempel) oder Aufenthaltserlaubnis
3. Elektronische Gebühr von 2000 Euro.
4. Versicherungspolice einer privaten Versicherungsgesellschaft.

  • (a) Kaufvertrag, in dem es heißt, dass „der Vertrag über den Kauf und Verkauf der Immobilie, der nicht an Bedingungen und Konditionen geknüpft ist, der Gesamtpreis ... (250.000 Euro und mehr), die in voller Höhe durch einen Verrechnungsscheck oder durch Überweisung auf das Konto des Begünstigten bei einem Bankinstitut in Griechenland oder bei einem von der Bank von Griechenland beaufsichtigten Kreditinstitut gezahlt wurde“ und den Nachweis der Umschreibung des Vertrages durch das zuständige Grundbuchamt (ACHTUNG: Wenn ein Teil oder der gesamte Preis auf eine andere Art und Weise gezahlt wurde, wird der Vertrag nicht allgemein akzeptiert) und eine Bescheinigung eines Grundbuch- oder Katasteramtes, aus der hervorgeht, dass keine Lasten vorhanden sind, oder (b) eine notarielle Bescheinigung (falls ein Betrag von weniger als zweihundertfünfzig (250.000 Euro), aber der aktuelle objektive Wert der Immobilie übersteigt diesen Betrag oder ist gleich diesem Betrag, der besagen muss: „Aus der Prüfung des Immobilienkaufvertrags Nr. ...... ergibt sich, dass der Preis der Immobilie vollständig bezahlt wurde und der Vertrag keinen Bedingungen, Auflagen und Fristen unterliegt und der objektive Wert der Immobilie, wie er sich heute darstellt, in Höhe von ... ist“ und eine Bescheinigung eines Grundbuch- oder Katasteramtes, aus der hervorgeht, dass keine Lasten vorhanden sind, oder
  • (c) eine Kopie eines notariellen Mietvertrags für ein Hotel oder eine Ferienwohnung in einem Beherbergungskomplex, in dem die vollständige Zahlung des Betrags von 250.000 Euro nachgewiesen wird und der einen Hinweis auf die Erteilung eines entsprechenden Betriebslabels durch die Griechische Organisation für Tourismus (EOT) enthält, sowie ein Nachweis über die Umschreibung des zuständigen Grundbuchamts, in dem der entsprechende Mietvertrag umgeschrieben wurde, oder
  • (d) ein Timesharing-Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, in dem der dem Jahr entsprechende Preis angegeben ist, sowie ein Nachweis des zuständigen Grundbuchamtes über die Umschreibung und eine Bescheinigung durch die Griechische Organisation für Tourismus (EOT), dass sie von der Ausfertigung des betreffenden Timesharing-Vertrags Kenntnis genommen hat, oder
  • (e) Vertrag über den Kauf einer Parzelle oder eines Grundstücks und Bauvertrag über den Bau/Renovierung eines Hauses, die beim Finanzamt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingereicht werden, sowie eine Bescheinigung des Grundbuchamtes oder des Katasteramtes, aus der hervorgeht, dass keine Lasten vorhanden sind, und eine Baugenehmigung auf den Namen des Beteiligten sowie Rechnungen des/der Bauunternehmer(s) und die entsprechenden Belege / Quittungen.

5. Belegdokumente für die Ausstellung der Karte

  • (a) Vier (4) farbige Passfotos neueren Datums (40X60, ungerahmt / hochauflösend / auf weißem Hintergrund / mit neutralem Ausdruck usw.) sowie in digitalem Format auf einem optischen Datenträger (CD) im Grafikformat JPEG2000.
  • (b) Eine Gebühr von 16 € für die Ausstellung des Aufenthaltstitels (E-Gebühr-Code: 2119).
  • (c) Ein gültiges staatliches Dokument aus dem Geburts- oder Herkunftsland oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung davon, in dem der Geburtsort ausdrücklich angegeben ist. In der Übersetzung muss auch der Geburtsort in lateinischen Buchstaben angegeben werden (nur anzugeben, wenn der Reisepass den Geburtsort nicht in lateinischen Buchstaben angibt).

Familienangehörige des Investors (Ehegatte/Lebenspartner - Minderjährige Kinder - Verwandte des Ehegatten/Lebenspartners) 

Laufzeit: 5 Jahre oder gleich der Laufzeit des Investors

1. Eine Fotokopie eines gültigen Reisepasses oder eines von Griechenland anerkannten Reisedokuments.
2. Einreisevisum (C oder D oder Einreisestempel) oder Aufenthaltserlaubnis
3. Elektronische Gebühr von 150 Euro (Minderjährige sind von der Gebührenpflicht befreit)
4. Versicherungspolice einer privaten Versicherungsgesellschaft.
5. Eidesstattliche Erklärung des Vormunds, dass sich der Familienstand nicht geändert hat (bei Einreise mit einem Aufenthaltstitel des Typs D), und eine amtlich beglaubigte und übersetzte Bescheinigung des Familienstands jüngeren Datums (bei Einreise des Typs C/ Einreisestempel), aus der das Familienverhältnis hervorgeht.
6. Aufenthaltsgenehmigung des Vormunds oder Bescheinigung über die Vorlage der Dokumente.
7. Belegdokumente für die Ausstellung der Karte

  • (a) Vier (4) farbige Passfotos neueren Datums (40X60, ungerahmt / hochauflösend / auf weißem Hintergrund / mit neutralem Ausdruck usw.) sowie in digitalem Format auf einem optischen Datenträger (CD) im Grafikformat JPEG2000.
  • (b) Eine Gebühr von 16 € für die Ausstellung der Karte.
  • (c) Ein gültiges staatliches Dokument aus dem Geburts- oder Herkunftsland oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung davon, in dem der Geburtsort ausdrücklich angegeben ist. In der Übersetzung muss auch der Geburtsort in lateinischen Buchstaben angegeben werden (nur anzugeben, wenn der Reisepass den Geburtsort nicht in lateinischen Buchstaben angibt).

ERNEUERUNG

Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für den Investor

Laufzeit: 5 Jahre


1. Eine beglaubigte Fotokopie eines gültigen Reisepasses oder eines von Griechenland anerkannten Reisedokuments.
2. Aufenthaltstitel
3. Elektronische Gebühr, 2000 Euro 
4. Versicherungspolice einer privaten Versicherungsgesellschaft
5. Die Immobilie bleibt im Eigentum und Besitz des Interessenten oder die vorgesehenen Mietverträge bleiben in Kraft.
6. Belege für die Ausstellung der Karte: 

  • (a) Vier (4) farbige Passfotos neueren Datums (40X60, ungerahmt / hochauflösend / auf weißem Hintergrund / mit neutralem Ausdruck usw.) sowie in digitalem Format auf einem optischen Datenträger (CD) im Grafikformat JPEG2000.
  • (b) Eine Gebühr von 16 € für die Ausstellung der Karte.
  • (c) Ein gültiges staatliches Dokument aus dem Geburts- oder Herkunftsland oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung davon, in dem der Geburtsort ausdrücklich angegeben ist. In der Übersetzung muss auch der Geburtsort in lateinischen Buchstaben angegeben werden (nur anzugeben, wenn der Reisepass den Geburtsort nicht in lateinischen Buchstaben angibt).

 
ERNEUERUNG DER FAMILIENANGEHÖRIGE DES INVESTORS 

Laufzeit: 5 Jahre oder gleich der Laufzeit des Investors


1. Eine Fotokopie eines gültigen Reisepasses oder eines von Griechenland anerkannten Reisedokuments.
2. Aufenthaltstitel 
3. Elektronische Gebühr von 150 Euro (Minderjährige sind von der Gebührenpflicht befreit)
4. Versicherungspolice einer privaten Versicherungsgesellschaft.
5. Aufenthaltsgenehmigung des Investors oder Bescheinigung über die Vorlage der Dokumente. 
6. Eidesstattliche Erklärung des Investors, dass sich der Familienstand nicht geändert hat. 
7. Belegdokumente für die Ausstellung der Karte

  • (a) Vier (4) farbige Passfotos neueren Datums (40X60, ungerahmt / hochauflösend / auf weißem Hintergrund / mit neutralem Ausdruck usw.) sowie in digitalem Format auf einem optischen Datenträger (CD) im Grafikformat JPEG2000.
  • (b) Eine Gebühr von 16 € für die Ausstellung der Karte.
  • (c) Ein gültiges staatliches Dokument aus dem Geburts- oder Herkunftsland oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung davon, in dem der Geburtsort ausdrücklich angegeben ist. In der Übersetzung muss auch der Geburtsort in lateinischen Buchstaben angegeben werden (nur anzugeben, wenn der Reisepass den Geburtsort nicht in lateinischen Buchstaben angibt).
     

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